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8. GSVGNov BGBl. Nr. 591/1983, S. 2480, Art. I Z 6
8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
8. GSVGNov
BGBl. Nr. 591/1983, S. 2480, Art. I Z 6
13. 12. 1983
01. 01. 1984

6. § 55 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Hinterbliebenenpensionen mit Ausnahme solcher nach einem Pensionsempfänger fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird; diese Antragsfrist beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen unter der gleichen Voraussetzung mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten an. Alle übrigen Pensionen fallen mit dem Stichtag an.“