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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 10
11. 01. 1962
01. 01. 1962

10. a) § 16 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren; das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeiten entfällt, wenn die Pflichtversicherung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erlischt. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten,

a) 

während derer der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hat, und

b) 

des Kranken- oder Wochengeldbezuges.

Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der in lit. a oder b genannten Zeiten, so beginnt diese Frist mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit. Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung, in den Fällen des vorangehenden Satzes an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.“

b) § 16 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Personen, die nach Abs. 1 oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 beantragt haben, auch noch innerhalb von drei Wochen nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7.“

Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7.