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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 12
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 12
11. 01. 1962
01. 01. 1962

12. a) Im § 18 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 4 und 5 sind anzufügen:

„4. 

nach dem Tod eines nach Z 1 versichert gewesenen selbständigen Landwirtes die im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b genannten Personen bei Erfüllung der dort angeführten Voraussetzungen;

5. 

nach Auflösung der Ehe eines nach Z 1 oder 3 Versicherten durch Aufhebung oder Scheidung dessen früherer Ehegatte.“

b) § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Für die Durchführung der Selbstversicherung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie nach Abs. 1 Z 5, soweit es sich um die Selbstversicherung des früheren Ehegatten eines selbständigen Landwirtes handelt, kann bei den Landwirtschaftskrankenkassen eine Sonderabteilung für die freiwillige Versicherung der selbständigen Landwirte errichtet werden.“

c) § 18 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 von einer durch die Satzung zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig. Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des Todes beziehungsweise nach dem Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Auflösung der Ehe geltend zu machen.“

d) § 18 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen ist.“