13. § 19 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Selbstversicherung endet
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1. | mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen; |
2. | mit dem Tage des Austrittes; |
3. | wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.“ |