d) | Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt für sie auf Grund einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, für selbständig erwerbstätige Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten ausüben, jedoch nur, wenn diese nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.“ |