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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 17
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 17
11. 01. 1962
01. 01. 1962

17. a) § 28 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt für

a) 

die Personen, für die eine Landwirtschaftskrankenkasse zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre,

b) 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt, der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt und der Landwirtschaftskrankenkassen,

c) 

Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben,

d) 

Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt für sie auf Grund einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, für selbständig erwerbstätige Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten ausüben, jedoch nur, wenn diese nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.“

b) Im § 28 Z 3 sind nach den Worten „dieser Versicherungsträger“ die Worte „und für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479)“ einzufügen.