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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 19
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 19
11. 01. 1962
01. 01. 1962

19. a) § 35 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 3 und 4) gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 6) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient.“

b) § 35 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

a) 

wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b) 

wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat.“