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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 23
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 23
11. 01. 1962
01. 01. 1962

23. a) § 49 Abs. 3 Z 9 hat zu lauten:

„9. 

Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betragen;“

b) § 49 Abs. 3 Z 12 hat zu lauten:

„12. 

Zuschüsse des Dienstgebers zur Verbilligung von Mahlzeiten, ferner Freibier, Freitrunk, Freimilch und Freitabak;“

c) Dem § 49 Abs. 3 ist als Z 13 anzufügen:

„13. 

Das Teilentgelt, das Lehrlingen (Anlernlingen) vom Unternehmer nach Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, zu leisten ist.“

d) § 49 Abs. 5 letzter Satz hat zu entfallen.