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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 24
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 24
11. 01. 1962
01. 01. 1962

24. a) § 51 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung darf durch die Satzung für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen Dienstnehmer sowie für die im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter anzusehenden Personen höchstens mit 7,3 v. H., für die übrigen Vollversicherten höchstens mit 4,8 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzt werden. Für jene der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht durch eines der im § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Gesetze geregelt ist und deren Entgeltanspruch im Falle der Erkrankung das im § 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehene Ausmaß nicht erreicht, kann der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung durch die Satzung bis 7,3 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzt werden. Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates dürfen höhere Sätze festgesetzt werden, wenn dies zur Deckung des Erfordernisses nötig ist.“

b) Im § 51 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten:

„Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen; jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und Z 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, beziehungsweise gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.“