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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 27
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 27
11. 01. 1962
01. 01. 1962

27. a) § 58 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tage des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt, vorsehen, daß die Fälligkeit der Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes eintritt. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.“

b) § 58 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 6) schulden die Beiträge und haben diese zur Gänze selbst einzuzahlen.“

c) § 58 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Bei der Berechnung der auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge kann der Versicherungsträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung allgemein Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt lassen; Beträge von fünf oder mehr Groschen können als zehn Groschen gerechnet werden.“