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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 36
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 36
11. 01. 1962
01. 01. 1962

36. a) Im § 76 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 4 ist einzufügen:

„4. 

für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherte ein Betrag in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens des Versicherten aus den Beschäftigungen, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als 20 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein.“

b) § 76 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Weiterversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 10 S für den Kalendertag zuzulassen. In der Krankenversicherung kann der Versicherungsträger für die Weiterversicherung eine höhere als die nach Abs. 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage, jedoch nicht über der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Versicherung, festsetzen, wenn die Beiträge in einem erheblichen Mißverhältnis zu dem Gesamteinkommen und den im Versicherungsfall zu gewährenden Leistungen stehen. Wurde in der Pensionsversicherung die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.“