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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 37
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 37
11. 01. 1962
01. 01. 1962

37. a) Im § 77 Abs. 1 sind nach den Worten „Weiter- und Selbstversicherte“ die Worte „mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a“ einzufügen; ferner ist diesem Absatz folgender Satz anzufügen: „Für die nach § 19a Selbstversicherten gilt der Beitragssatz, wie er in der Satzung des Versicherungsträgers für die Pflichtversicherten festgesetzt ist, die dem nach § 19a Abs. 5 jeweils in Betracht kommenden Versicherungszweig der Pensionsversicherung zugehören.“

b) § 77 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) In der Pensionsversicherung haben Weiter- und Selbstversicherte den Beitrag mit dem für Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe, monatlich aber mindestens 10 S zu entrichten; der jährliche Beitrag darf 6000 S nicht übersteigen.“