38. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Beiträge für Weiterversicherte sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für Selbstversicherte ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.“
b) Dem § 78 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen.“
c) Dem § 78 ist folgender Abs. 4 einzufügen:
„(4) In der Selbstversicherung nach § 19a hat jeder Dienstgeber dem Selbstversicherten gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Beitrages zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen.“
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.