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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 38
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 38
11. 01. 1962
01. 01. 1962

38. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Beiträge für Weiterversicherte sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für Selbstversicherte ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.“

b) Dem § 78 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen.“

c) Dem § 78 ist folgender Abs. 4 einzufügen:

„(4) In der Selbstversicherung nach § 19a hat jeder Dienstgeber dem Selbstversicherten gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Beitrages zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.