39. a) Im § 79 erhält der bisher einzige Absatz die Bezeichnung Abs. 1; in diesem Absatz haben die Worte „in der Kranken- und Unfallversicherung“ zu entfallen.
b) Dem § 79 ist folgender Abs. 2 anzufügen:
„(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach § 19a eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 63 an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung abzuführen.“