41. § 84 hat zu lauten:
„Unterstützungsfonds
§ 84. (1) Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
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1. | die Träger der Krankenversicherung |
a) | bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr, oder |
b) | bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr, |
2. | die Träger der Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Träger der Pensionsversicherung |
a) | bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses oder |
b) | bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr |
überweisen. |
(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres bei den Trägern der Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der Beitragseinnahmen, bei den Trägern der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung den Betrag von 2 v.T. der Beitragseinnahmen nicht übersteigen.
(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 5 v. H. dieser Beiträge einheben.
(5) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungssausschuß zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 438 Abs. 3 bis 5 werden entsprechend angewendet.“