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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 41
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 41
11. 01. 1962
01. 01. 1962

41. § 84 hat zu lauten:

„Unterstützungsfonds

§ 84. (1) Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. 

die Träger der Krankenversicherung

a) 

bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr, oder

b) 

bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr,

2. 

die Träger der Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Träger der Pensionsversicherung

a) 

bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses oder

b) 

bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr

überweisen.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres bei den Trägern der Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der Beitragseinnahmen, bei den Trägern der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung den Betrag von 2 v.T. der Beitragseinnahmen nicht übersteigen.

(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 5 v. H. dieser Beiträge einheben.

(5) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungssausschuß zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 438 Abs. 3 bis 5 werden entsprechend angewendet.“