51. Im § 100 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als lit. c ist anzufügen:
„c)
in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 310; die Rente und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß § 308 Abs. 1 beim leistungszuständigen Versicherungsträger folgt.“