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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 55
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 55
11. 01. 1962
01. 01. 1962

55. a) Dem § 104 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, das Ausmaß der Leistung aber aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten gelegen sind, noch nicht ermittelt werden kann, vom Versicherungsträger bevorschußt werden.“

b) § 104 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von fünf oder mehr Groschen als zehn Groschen gerechnet werden.“