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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 57
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 57
11. 01. 1962
01. 01. 1962

57. Im § 106 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgende zwei Sätze zu ersetzen:

„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber handlungsunfähig oder ein beschränkt handlungsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt. In den Fällen des § 361 Abs. 2 dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen.“