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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 6
11. 01. 1962
01. 01. 1962

6. a) § 8 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

in der Krankenversicherung

a) 

die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;

b) 

die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den in den §§ 478 und 479 genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert sind,

alle diese, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;“

b) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c hat zu lauten:

„c) 

die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen der Fach-, Mittel- oder Hochschulstudien vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;“

c) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d hat zu lauten:

„d) 

Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A. B. und H. B. in ihrer Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation beziehungsweise ihrer Diakonissenanstalt;“

d) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. f erhält die Bezeichnung lit. e und hat zu lauten:

„e) 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, des Hauptverbandes und des Verbandes der Meisterkrankenkassen in Ausübung der ihnen auf Grund dieser Funktion obliegenden Pflichten.“

e) § 8 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 lit. a finden keine Anwendung

a) 

auf die nach § 4 Abs. 1 Z 6 und § 7 Z 2 lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;

b) 

auf die nach § 4 Abs. 3 Z 6 den Dienstnehmern gleichgestellten Versicherten, sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihre Vollversicherung begründenden Tätigkeit beruht;

c) 

auf Verpächter von Betrieben sowie auf Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen- und Deszendentenbetrieben, sofern diese Personen im Betrieb nicht tätig sind.“