7. a) § 10 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege selbständig erwerbstätigen Personen, der selbständigen Pecher und der selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 9), der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Fach-, Mittel- und Hochschüler, die eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.“
b) § 10 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen, Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer sowie der öffentlichen Verwalter und der Versicherungsvertreter (§ 4 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 8, § 7 Z 3 lit. c sowie § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e) beginnt mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise der Bestellung zum öffentlichen Verwalter oder Versicherungsvertreter.“
c) § 10 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A. B. und H. B. (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. d) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.“
d) § 10 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten:
„Dieses Recht besteht nicht, wenn der Rentenwerber bereits in der Krankenversicherung pflichtversichert ist.“