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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 12
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 12
11. 01. 1962
01. 01. 1962

12. § 132 hat zu lauten:

„Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

§ 132. Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Bei den in der Krankenversicherung gemäß § 18 selbstversicherten selbständigen Landwirten tritt an die Stelle des Arbeitsverdienstes der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, bei Betrieben, für die ein Einheitswert nicht festgesetzt ist, das Erwerbseinkommen des Versicherten. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.“