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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 14
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 14
11. 01. 1962
01. 01. 1962

14. § 134 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung oder vor dem Ende des Anspruches auf eine der im § 122 Abs. 2 Z 1 genannten Leistungen eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird die Krankenbehandlung längstens durch 26 Wochen nach dem Ende der Versicherung beziehungsweise nach dem Ende des Anspruches auf die in Betracht kommende Leistung, wenn aber Krankengeld über diese Zeit hinaus noch gebührt, für die Zeit gewährt, für die Krankengeld gebührt.“