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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 19
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 19
11. 01. 1962
01. 01. 1962

19. a) § 143 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hat;“.

b) Im § 143 Abs. 3 ist nach dem Wort „Körperschaft“ ein Beistrich zu setzen; anschließend sind folgende Worte einzufügen: „mit Ausnahme der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer,“.

c) § 143 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Abs. 1 Z 3 nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat.“

d) die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 5 und 6.