22. § 147 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) § 139 Abs. 3 gilt entsprechend. War mit der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen die Höchstdauer der Pflege abgelaufen, so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege für den Angehörigen, wenn der Versicherte nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.“