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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 25
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 25
11. 01. 1962
01. 01. 1962

25. § 152 hat zu lauten:

„Familien- und Taggeld

§ 152. (1) Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange sie auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde ruht, wenn sie Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 3, 4, 6 oder 7 haben, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Rentenansprüchen aus der Unfall- oder der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein Einkommen von mehr als 680 S monatlich bezieht. Kommen mehrere Angehörige in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.

(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe zu gewähren:

a) 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat, in der Höhe des halben Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2),

b) 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H. dieser Bezüge hat, in der Höhe eines Viertels des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2).

Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Familiengeld allgemein in den Fällen der lit. a auf zwei Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2), in den Fällen der lit. b auf ein Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2) und für Versicherte mit mehr als einem Angehörigen bis zu 5 v. H. der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen für jeden weiteren für die Begründung des Anspruches auf Familiengeld nach Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen erhöht werden. Der Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf in keinem Falle den Betrag des sonst gebührenden Krankengeldes übersteigen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Versicherte, die wegen Fehlens von nach Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen keinen Anspruch auf Familiengeld haben, für die in Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld erhalten. Die Höhe des Taggeldes wird durch die Satzung bestimmt; es darf die Höhe des halben Krankengeldes nicht übersteigen.

(4) Das Familiengeld kann vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

(5) § 142 und § 143 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 und 5 sind auf den Familien(Tag)geldanspruch entsprechend anzuwenden.“