27. a) Im § 161 Abs. 1 hat der erste Halbsatz des ersten Satzes zu lauten:
„Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) längstens für zehn Tage zu gewähren;“
b) § 161 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf die Höchstdauer der Anstaltspflege (§§ 146, 147) oder des Krankengeldanspruches (§ 139) nicht anzurechnen.“
c) § 161 Abs. 3 hat zu entfallen.