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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 28
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 28
11. 01. 1962
01. 01. 1962

28. a) § 162 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Stillende Mütter erhalten das Wochengeld nach der Entbindung bis zu acht Wochen. Mütter nach Frühgeburten erhalten das Wochengeld durch zwölf Wochen.“

b) § 162 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach § 8 Abs. 1 Z 4 teilversicherten bildenden Künstlern in der Höhe des täglichen Krankengeldes, anderen weiblichen Versicherten in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht; das gleiche gilt für Zeiten der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art.“

c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4; die Ziffer 3 dieses Absatzes hat zu entfallen; die Ziffer 4 erhält die Bezeichnung Ziffer 3.

d) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.