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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 3
11. 01. 1962
01. 01. 1962

3. § 121 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:

1. 

Zeiten einer Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz,

2. 

Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,

3. 

Zeiten eines Kranken- oder Wochengeldbezuges sowie Zeiten, während derer der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten hat oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hatte, sofern diese Leistungen nicht im Falle des § 122 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 gewährt wurden.

Bei den nach § 16 Abs. 2 Weiterversicherten sind auf die Wartezeit überdies die in Z 1 bis 3 bezeichneten Zeiten anzurechnen, die der Versicherte, dessen Pflichtversicherung freiwillig fortgesetzt wird, zurückgelegt hat.“