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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 5
11. 01. 1962
01. 01. 1962

5. a) Im § 123 Abs. 1 Z 1 ist der Strichpunkt durch das Wort „und“ zu ersetzen; in Z 2 ist der Beistrich durch einen Punkt zu ersetzen; das Wort „und“ und die Z 3 haben zu entfallen.

b) Im § 123 Abs. 2 Z 4 sind die Worte „im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Worte „im Verfahren außer Streitsachen“ zu ersetzen.

c) § 123 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

„Über diesen Zeitpunkt hinaus gelten sie als Angehörige, wenn sie

1. 

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten könnten, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, oder

2. 

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des Bestandes der Angehörigeneigenschaft nach Z 1 eingetreten ist.“

d) Im § 123 ist als Abs. 4 einzufügen:

„(4) Sind beide Elternteile versichert, dann gelten Kinder aus geschiedenen (aufgehobenen, für nichtig erklärten) Ehen als Angehörige jenes Elternteiles, in dessen Hausgemeinschaft sie ständig leben. Kommt bei unehelichen Kindern die Angehörigeneigenschaft nach Abs. 2 Z 3 und 4 in Betracht, dann gelten die unehelichen Kinder als Angehörige der Kindesmutter, wenn sie mit dieser ständig in Hausgemeinschaft leben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles und überwiegend auf seine Kosten in Pflege eines Dritten befindet.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

e) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und hat zu lauten:

„(6) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter (auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin oder Schwester des Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, bei männlichen Versicherten jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist. Angehörige aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.“

f) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7; der letzte Satz hat zu entfallen.