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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 6
11. 01. 1962
01. 01. 1962

6. § 124 hat zu lauten:

„Sonderregelungen für Selbstversicherte und Rentner

§ 124. (1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen im folgenden eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Wochen abhängig. Durch die Satzung kann diese Wartezeit auf drei Monate erweitert werden. Bei den nach § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 Versicherten sind auf die Wartezeit die Zeiten anzurechnen, die der frühere Ehegatte bis zur Auflösung der Ehe beziehungsweise der verstorbene Landwirt in der Selbstversicherung zurückgelegt hat. Die Satzung kann für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen weder die Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr noch die Ehegattin ausgeschlossen werden, es sei denn, daß diese Personen selbst berechtigt sind, der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beizutreten. Die Anspruchsberechtigung kann für diese Personen auch dann ausgeschlossen werden, wenn der selbständige Landwirt seine Zustimmung zum Beitritt nicht erteilt.

(2) Ist der Rentner (§ 8 Abs. 1 Z 1) oder ein Angehöriger des Rentners (§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung Krankenbehandlung erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Sterbegeld.“