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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 7
11. 01. 1962
01. 01. 1962

7. a) Dem § 125 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gilt in der gleichen Höhe auch für den Versicherungsfall des Todes, wenn dieser während der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eingetreten ist oder Sterbegeld gemäß § 169 Abs. 2 gebührt.“

b) Dem § 125 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

„Bei Personen, die gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogen sind, ist die Bemessungsgrundlage für das Sterbegeld die durch die Verordnung für diese Personen bestimmte Beitragsgrundlage.“