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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. II Z 9
11. 01. 1962
01. 01. 1962

9. a) Im § 130 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender Satz einzufügen:

„Für Heilbehelfe sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung im Inland erwachsen wären.“

b) § 130 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die im Abs. 3 als Ersatz der Kosten für Heilmittel und ärztliche Hilfe für den Kalendertag der Behandlungszeit vorgesehenen Höchstsätze werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld gemäß § 143 Abs. 1 Z 3 zur Gänze ruht.“