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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 10
11. 01. 1962
01. 01. 1962

10. a) Im § 207 Abs. 2 Z 3 sind die Worte „im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Worte „im Verfahren außer Streitsachen“ zu ersetzen.

b) Im § 207 haben die Abs. 3 und 5 zu entfallen. Der Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3. Die Z 2 in diesem Absatz hat zu lauten:

„2. 

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist.“