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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 2
11. 01. 1962
01. 01. 1962

2. a) Im § 176 Abs. 1 Z 2 sind nach den Worten „einer solchen Rettung,“ die Worte „bei Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme zu einer dringenden Hilfeleistung,“ einzufügen.

b) Im § 176 Abs. 1 Z 4 ist der Punkt nach dem Wort „werden“ durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

c) Dem § 176 Abs. 1 sind als Z 5, 6 und 7 anzufügen:

„5. 

beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern;

6. 

bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht;

7. 

in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht und des Österreichischen Bergrettungsdienstes im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall.“

d) Im § 176 Abs. 2 ist der Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 7“ zu ersetzen.