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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 9
11. 01. 1962
01. 01. 1962

9. § 195 hat zu lauten:

„Familien- und Taggeld bei Gewährung der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine Angehörigen (§ 123 Abs. 2 bis 5) überdies Familiengeld. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das Taggeld beträgt 5 S. Das tägliche Familiengeld beträgt für jeden Angehörigen 0,6 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2,4 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

(3) Familien- und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt das Familiengeld zur Hälfte.“