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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 1
11. 01. 1962
01. 01. 1962

1. Im § 221 erhält der bisher einzige Absatz die Bezeichnung Abs. 1; ein Abs. 2 mit folgendem Wortlaut ist anzufügen:

„(2) Die Pensionsversicherung kann überdies für Versicherte im Zusammenhang mit einem Heilverfahren durch Gewährung einer beruflichen Ausbildung Maßnahmen treffen, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern (Rehabilitation). Das gleiche gilt für Personen, die eine Rente aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.“