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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 11
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 11
11. 01. 1962
01. 01. 1962

11. a) Dem § 234 Abs. 1 Z 5 ist folgender Halbsatz anzufügen:

„den Zeiten des Krankengeld(Wochengeld)bezuges stehen Zeiten des Aufenthaltes in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers sowie die Zeiten, während derer Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber bestanden hat, gleich;“.

b) § 234 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 9 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 10 ist anzufügen:

„10. 

Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, beziehungsweise der zu § 75h des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, ergangenen Ausführungsbestimmungen.“