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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 12
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 12
11. 01. 1962
01. 01. 1962

12. a) Im § 235 Abs. 2 sind die Worte „oder ihnen gleichzuhaltende Arbeiten“ durch die Worte „oder ihnen gleichgestellte Arbeiten“ zu ersetzen.

b) § 235 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die allgemeinen Voraussetzungen entfallen für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn

a) 

der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist, oder

b) 

der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten liegt und der Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate erworben hat.“