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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 15
11. 01. 1962
01. 01. 1962

15. § 238 hat zu lauten:

„Bemessungsgrundlage

§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die in der Bemessungszeit (Abs. 3) im Durchschnitt auf einen Versicherungsmonat entfallende Beitragsgrundlage nach Maßgabe des § 242. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 30. September 1950 liegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum vorliegen. Monate der freiwilligen Weiterversicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Kranken(Wochen)geld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen oder während welcher Krankenhauspflege auf Rechnung eines Versicherungsträgers gewährt wurde, sind bei der Feststellung der letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate außer Betracht zu lassen, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 223 Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder wenn weniger als 36 solche Monate vorliegen, außerdem die letzten sonstigen nach Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsmonate bis zu einer Bemessungszeit von 36 Monaten; Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung sind hiebei nur zur Hälfte zu zählen.“