2. § 222 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Pensionsversicherungsträger können überdies Leistungen der Gesundheitsfürsorge (§§ 300, 301) und der Rehabilitation (§§ 300, 300a) gewähren; sie haben ferner nach Maßgabe des § 73 zur Krankenversicherung der Rentner Beiträge zu entrichten beziehungsweise den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.“