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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 20
11. 01. 1962
01. 01. 1962

20 a) § 245 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im § 221 Abs. 1 angeführten Versicherungsfällen nach den Abs. 2 bis 5, für Leistungen der Gesundheitsfürsorge und der Rehabilitation (§ 221 Abs. 2) nach dem Abs. 6.“

b) Dem § 245 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine anrechenbaren Versicherungsmonate vor, so ist der Versicherte dem Zweig leistungszugehörig, bei dem der letzte Versicherungsmonat vorliegt.“

c) § 245 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3 zählen neutrale Monate, während derer ein Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gegeben war, als Versicherungsmonate des Zweiges der Pensionsversicherung, der von dem die Leistung (Gesamtleistung) auszahlenden Versicherungsträger durchgeführt wird.“

d) § 245 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten:

„Für Leistungen der Gesundheitsfürsorge und der Rehabilitation (Abschnitt VI) sind Versicherte dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem sie zuletzt versichert waren, Rentner dem Zweige leistungszugehörig, aus dem ihnen der Rentenanspruch zusteht.“