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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 30
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 30
11. 01. 1962
01. 01. 1962

30. § 264 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Witwen(Witwer)rente beträgt 50 v. H. der Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte; Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz. Die Witwen(Witwer)rente beträgt aber, wenn die Witwe ein waisenrentenberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 25 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 20 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.“