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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 32
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 32
11. 01. 1962
01. 01. 1962

32. § 269 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten (§ 235) erfüllt, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die vom Anspruch auf Witwenrente gemäß § 258 Abs. 2 ausgeschlossene Witwe, die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.“