Dokumentanzeige

9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 33
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 33
11. 01. 1962
01. 01. 1962

33. § 273 hat zu lauten:

„Begriff der Berufsunfähigkeit

§ 273. Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.“