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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 4
11. 01. 1962
01. 01. 1962

4. a) Die Überschrift des § 226 hat zu lauten:

„Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956“

b) Im § 226 ist als Abs. 2 einzufügen:

„(2) Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten auch Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung, für die nach ihrer Beendigung auf Grund gesetzlicher Vorschrift ein Überweisungsbetrag entrichtet worden ist, beziehungsweise Zeiten, für die Beiträge im Sinne des § 311 Abs. 3 letzter Satz zurückgezahlt worden sind.“

c) Der bisherige § 226 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und hat zu lauten:

„(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. § 48 ist entsprechend anzuwenden.“

d) Der bisherige § 226 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4. Die Zitierung „Abs. 1 und 2“ ist durch die Zitierung „Abs. 1 und 3“ zu ersetzen. Der Punkt am Schluß der Z 3 ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Bestimmungen als Z 4 anzufügen:

„4. 

der Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung auf Grund einer Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Betrieb seit dem 1. Jänner 1939 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung.“