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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 41
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 41
11. 01. 1962
01. 01. 1962

41. a) Im § 292 Abs. 1 sind die Worte „so steht diesem“ durch die Worte „so steht dem Rentenberechtigten, solange er sich im Inland aufhält,“ zu ersetzen.

b) § 292 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:

„c) 

die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen aus der Sozialversicherung;“.

c) § 292 Abs. 2 lit. g hat zu lauten:

„g) 

einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;“.

d) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der lit. k durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als lit. 1 anzufügen:

„1) 

ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährten Grundrenten.“

e) § 292 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Richtsatz beträgt

 

 

 

ab 1. 1.
1962

ab 1. 7.
1962

 

 

 

 

 

 

a) für Rentenberechtigte aus
eigener Pensionsversiche-
rung

……….

720 S

750 S,

 

 

 

 

 

 

b) für Rentenberechtigte
auf Witwen(Witwer)rente

……….

720 S

750 S,

 

 

 

 

 

 

c) für Rentenberechtigte
auf Waisenrente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres

……….

270 S

285 S,

 

 falls beide Elternteile
verstorben sind

……….

405 S

430 S,

 

 

 

 

 

 

 bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres

……….

485 S

510 S,

 

 falls beide Elternteile
verstorben sind

……….

720 S

750 S.

 

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 320 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden.“

f) § 292 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten:

„Sind nach einem Versicherten mehrere Rentenberechtigte auf Hinterbliebenenrenten vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für diese Rentenberechtigten nicht höher sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse zuzuschlagen, die dem Versicherten zu einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt haben oder gebührt hätten.“