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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 43
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 43
11. 01. 1962
01. 01. 1962

43. § 296 hat zu lauten:

„Feststellung der Ausgleichszulage

§ 296. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Rentenantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise Herabsetzung der Ausgleichszulage.

(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen. Als wesentlich gilt jede Änderung in der Höhe des Gesamteinkommens oder des in Betracht kommenden Richtsatzes um mindestens 50 S monatlich. Wird die Rente selbst neu festgestellt, so ist auch die Ausgleichszulage ohne Rücksicht auf ihren Betrag von Amts wegen neu festzustellen.“