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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 45
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 45
11. 01. 1962
01. 01. 1962

45. Nach § 300 ist ein § 300a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Rehabilitation

§ 300a. Die Pensionsversicherungsträger können Versicherten im Zusammenhang mit einem Heilverfahren zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit Leistungen der beruflichen Ausbildung gewähren; diese Leistung kann auch Personen gewährt werden, welche eine Rente aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen. Die Bestimmungen der §§ 199 bis 202 sind entsprechend anzuwenden.“